Satzung
(In der geänderten Fassung der Vorstandssitzung vom 23.10.2019)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Berliner Verbund der Pflegeschulen – Pflegeschulbund Berlin und nach der entsprechenden Änderung des Eintrages im Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.".
Der Sitz des Vereins ist in Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Volks- und Berufsbildung, insbesondere die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Pflege.
Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:
- Interessensvertretung der Pflegeschulen im Rahmen des Pflegeberufegesetzes
- Förderung der Forschung und wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Pflegeausbildung
- Organisation und Durchführung von Fachfortbildungen und wissenschaftlichen Veranstaltungen
- Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet der Pflegeausbildung zwischen den Mitgliedsschulen sowie an Pflege und Ausbildung beteiligten Institutionen und Einrichtungen
- fachliche und pädagogische Förderung der Lehrkräfte der Mitgliedsschulen
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit u. a. zur Darstellung der Berufsbilder in der Pflege, der Nachwuchsgewinnung, der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten im Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereich und zu den Rahmenbedingen in den Pflegeausbitdungen
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Toleranz. Er ist nicht an Berufsorganisationen, Berufsverbände oder Gewerkschaften gebunden; er strebt jedoch die Zusammenarbeit mit ähnlich ausgerichteten Institutionen auf Landes- und Bundesebene an.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft fällt das Vermögen des Vereins an die "Freunde alter Menschen e. V." Geschäftsstelle Tieckstr. 9, 10115 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Soweit der Zweck des Vereins gemäß § 2 Abs. 1 in gleicher oder ähnlicher Form durch Zusammenschluss mit einem anderen gemeinnützigen und steuerbegünstigten Verein verfolgt wird, fällt das Vereinsvermögen dem neu entstehenden Verein zu.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied
Ordentliches Mitglied kann jede Körperschaft werden, die eine im Land Berlin tätige Schule für Pflege betreibt.
- Ehren- oder Fördermitglied
Auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können andere juristische und natürliche Personen passive Mitglieder (Förder- oder Ehrenmitglieder) werden.
Ehren- oder Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Aufnahmeantrag
Der Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 1 dieser Satzung ist schriftlich zu stellen.
Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes, Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
- Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
4.1. mit der rechtswirksamen Auflösung der Mitgliedsschule
4.2. bei Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 2 dieser Satzung durch Tod
4.3. durch Austritt
4.4. durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat und/ oder trotz wiederholter Mahnung mit dem fälligen Beitrag im Rückstand bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung – spätestens zwei Wochen vor der nächsten Versammlung – anzurufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einer Zweidrittelmehrheit.
Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder auf Erstattung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Ordentliche und Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag entsprechend der jeweils geltenden Beitragsordnung.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus dem oder der Vorsitzenden sowie einem oder einer ersten und einem oder einer zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, der oder die die Funktion des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin übernimmt. Ferner gehören zu dem Vorstand zwei bis fünf gewählte Beisitzer. Der Vorstand kann weitere Personen kooptieren, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Kooptierte Beisitzer haben im Vorstand ein Rede-, aber kein Stimmrecht. Die Kooption einer Person endet mit der Wahlzeit des Vorstandes oder auf Antrag eines gewählten Vorstandsmitglieds, wenn der Vorstand dies mit Mehrheit beschließt.
- Der oder die Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sowie die gewählten Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei gewählte Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren; über das neue Vorstandsmitglied stimmt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ab.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
4.1. Wahrnehmung der Interessen des Pflegeschulbundes
4.2. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4.3. Die Einberufung und Vorbereitung von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung.
4.4. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
4.5. Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
4.6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
4.7. Berufung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin
- Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens eine Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, darunter der oder die Vorsitzende oder einer bzw. eine der Stellvertreter anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den oder die Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch einen oder eine der beiden stellvertretenden Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die eines Stellvertreters bzw. einer Stellvertreterin gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung.
5.1. Die Beschlüsse sind zu protokollieren; das Protokoll ist vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
5.1.1. Ort und Zeit der Sitzung,
5.1.2. die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
5.1.3. die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
Vorstandssitzungen können unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften abgehalten werden, wenn alle Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sind und einer Sitzung nicht widersprechen.
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren oder in Textform gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussverfahren schriftlich oder in Textform zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind zu Protokoll zu nehmen.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können eine angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.
- Sofern der Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer beruft, kann diese bzw. dieser hauptamtlich in Teil- oder Vollzeit beschäftigt werden. Über die Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes im Rahmen des Haushaltsbeschlusses.
Der /Die Geschäftsführer/in kann von der Mitgliederversammlung auch als besondere/r Vertreter/in im Sinne von § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten berufen werden. Er/Sie nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend teil.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
1.1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
1.2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, einschließlich dessen Genehmigung, Entlastung des Vorstandes
1.3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
1.4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und – soweit eingerichtet – des Beirates, des Verwaltungsrates oder anderer Gremien i. S. des § 5 Satz 2 dieser Satzung
1.5. Vorschlag des nächsten Termins zur Mitgliederversammlung und des Tagungsortes
1.6. Änderung der Satzung
1.7. Auflösung des Vereins
1.8. Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
1.9. Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
1.10. Ernennung von Ehren- oder Fördermitgliedern
1.11. Bildung von Regional- und Arbeitsgruppen
1.12. Bestellen von Kommissionen
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
2.1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Es ist sowohl papierne als auch elektronische Post möglich.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Postanschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zugelassen werden.
2.2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter oder die Leiterin.
Der Versammlungsleiter, die Versammlungsleiterin bestimmt eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
Die schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, bei Satzungsänderung und Auflösung des Vereins mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der oder die Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der dann anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2.3. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung mit der Einladung zur Versammlung einen Wahlvorschlag vor. Dieser Vorschlag kann ergänzt und verändert werden. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung, wenn mindestens ein Mitglied der Versammlung dies verlangt. Es gelten die Kandidaten als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit erfolg – soweit notwendig – eine Stichwahl.
Der gewählte Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende sowie die Stellvertreter bzw. Stellvertreterinnen und teilt diese in der Mitgliederversammlung noch mit. Ebenso teilt der Vorstand mit, wer die Funktion des Schatzmeisters, der Schatzmeisterin übernimmt.
2.4. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter, der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer, der Protokollführerin zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
2.4.1. Ort und Zeit der Versammlung
2.4.2. Name des Versammlungsleiters, der Versammlungsleiterin und des Protokollführers, der Protokollführerin
2.4.3. Zahl der erschienenen Mitglieder
2.4.4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
2.4.5. die Tagesordnung
2.4.6. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
2.4.7. Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der oder die Vorsitzende und eine oder einer der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.
Berlin, den 23.10.2019
[Unterschriften der Vorstandsmitglieder]